Vollmachten und Vorsorge

Unsere Leistungen im Überblick:

  1. General- und Vorsorgevollmachten
  2. Spezialvollmachten
  3. Vorsorgevollmacht mit Patienten- und Betreuungsverfügung
  4. Vorsorge für den Krankheitsfall
  5. Entscheidungen beim Krankenhausaufenthalt
  6. Vermeidung der Bestellung eines Betreuers

Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung

Die Erteilung von Vorsorgevollmachten mit Patientenverfügung dient dazu, im Fall Ihrer Handlungsunfähigkeit, des Wegfalls Ihrer Geschäftsfähigkeit oder sonstiger Hilfsbedürftigkeit die gerichtliche Bestellung eines amtlichen Betreuers zu vermeiden.

Nahezu alle Aufgaben, die sonst ein staatlicher Betreuer übernimmt, kann mit einer solchen Urkunde auf Vertrauenspersonen, in der Regel nahe Angehörige, übertragen werden. Dies spart nicht nur erhebliche Kosten, die der Betreuer sonst zu Lasten des Vermögens des Betreuten abrechnet, vor allem bleiben Verantwortung und Zugang zu Ihren Vermögenswerten aus-schließlich im Kreis der Ihnen persönlich vertrauten Menschen.

Besteht Immobilienvermögen oder sind gesellschaftsrechtliche Beteiligungen vorhanden, kann nur dringend zur Beurkundung einer solchen Vollmacht geraten werden.

Privatschriftliche Vollmachten „aus dem Internet“ erfüllen in der Regel nicht die formellen Voraussetzungen zur Bewirkung grundbuchlicher Eintragungen (z.B. Beurkundung einer Grundschuld zur Finanzierung von Pflegekosten) oder Maßnahmen bei Kapitalgesellschaften (z.B. einer GmbH).

Die rechtzeitige Beurkundung einer Vorsorgevollmacht ist daher mindestens ebenso sinnvoll und wichtig wie die Regelung Ihres letzten Willens.

Grundsätzlich ist beides das Gleiche. Eine Vorsorgevollmacht wird als solche bezeichnet, wenn mit ihr für den Zeitpunkt vorgesorgt werden soll, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Interessen selbst wahrzunehmen oder seinen Willen zu äußern.

Eine Vorsorgevollmacht muss nicht beurkundet werden. Allerdings ist es wichtig, eindeutige Formulierungen zu treffen. Sollen Rechtshandlungen vom Bevollmächtigten auch in Bezug auf Immobilien oder Unternehmeranteile vorgenommen werden, dann muss die Vollmacht beurkundet sein, andernfalls würde das Grundbuchamt oder das Handelsregister diese nicht akzeptieren.

Jedem kann eine Vollmacht erteilt werden. Allerdings sollte bei der Auswahl natürlich darauf geachtet werden, dass die Person auch bereit und in der Lage ist, fremde Interessen wahrzunehmen. Bei der Vollmacht können Einschränkungen vorgenommen werden, grundsätzlich sollte jedoch das Vertrauensverhältnis so sein, dass der Bevollmächtigte sämtliche Befugnisse hat, so dass er im Notfall auch alle erforderlichen Handlungen vornehmen kann.

Man kann die Wirksamkeit der Vollmacht beschränken, muss hierbei jedoch gut aufpassen, dass die Vollmacht nicht nutzlos wird, weil wichtige Angelegenheiten ausgenommen wurden oder die Wirksamkeit von Dingen abhängig gemacht wurde, die ein Dritter nicht prüfen kann.

Die Vorsorgevollmacht soll genau diesen Fall vorbeugen. Sie ist dazu gedacht eine Betreuung zu vermeiden. Sobald das Betreuungsgericht in Erfahrung bringt, dass eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt, wird es die Bestellung eines Betreuers ablehnen, da dies dann grundsätzlich nicht erforderlich ist.

Eine Registrierung ist sinnvoll, da im Notfall auch ein Krankenhaus auf diesem Wege von der vorliegenden Vollmacht durch Nachfrage Kenntnis erhalten würde.

Eine Patientenverfügung legt die Erklärungen fest, die jemand wünscht, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern. Insbesondere kann z. B. entschieden werden welche ärztlichen Behandlungen zur Lebensverlängerung nicht mehr gewollt werden.

Mit einer Betreuungsverfügung wird dem Gericht eine Person vorgeschlagen, die gesetzlicher Betreuer werden soll, sofern dies erforderlich ist.

Die Kosten der Vorsorgevollmacht richtet sich nach Ihrem Vermögen, bei einem Vermögen von 100.000,00 € beispielsweise entstehen Kosten von rund 220 €.

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