Notargebühren

Rechtsanwaltsgebühren

Die Vergütung (Honorar) des Rechtsanwalts ergibt sich aus den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und setzt sich aus den Gebühren und Auslagenzusammen.

Die Gebühren entsprechen den jeweiligen – im Gesetz typisierten – Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die Auslagen decken pauschal bestimmte Aufwendungen des Anwalts ab.
Die anwaltlichen Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Zulässig sind zudem Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant, mit denen unter Umständen höhere oder niedrigere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden (§ 3a und § 4 RVG).

Hierunter fallen auch die Vereinbarung eines Zeithonorars mit einem bestimmten Stundensatz und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars.

Ein sog. Erfolgshonorar (§ 4a RVG) kann nur unter engen Voraussetzungen im Einzelfall vereinbart werden, insbesondere nur dann, wenn der Auftraggeber anderenfalls an der von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung aus finanziellen Gründen gehindert wäre.

Eine von der gesetzlichen Vergütung abweichende Vereinbarung ist vor Beginn des Mandatsverhältnisses in einer von sonstigen Regelungen abgesetzten, schriftlichen Form niederzulegen (§ 3a RVG).

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine zur Kostenerstattung verpflichtete gegnerische Partei nicht mehr als die gesetzliche Vergütung zu erstatten hat, der Auftraggeber somit auch im Erfolgsfall möglicherweise einen Teil seiner Anwaltskosten selbst tragen muss.

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