Erbrecht und Vermögensvorsorge

Unsere Leistungen im Überblick:

  1. Gestaltung von Testamenten, z. B. sog. Berliner Testament
  2. Gestaltung von Erbverträgen
  3. Vermächtnisse und Testamentsvollstreckung
  4. Beantragung von Erbscheinen
  5. Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses
  6. Erbauseinandersetzungsvereinbarungen

Wir beraten Sie im Bereich des Erbrechts und der vorsorgenden Vermögensübertragung, insbesondere bei der Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen, der Erbauseinandersetzung sowie lebzeitigen Schenkungen.

Generell ist davon abzuraten, die Gestaltung eines Testaments „in eigene Hände“ zu nehmen. Eine falsche Wortwahl oder einfache Formfehler können zu nicht gewollten Ergebnissen oder gar der Unwirksamkeit des Testaments führen. Gerade bei dem vermeintlich „einfachen“ Berliner Testament kommt es häufig zu schweren Fehlern mit unerwünschten Folgen.

Deshalb legen wir besonderes Gewicht auf eine sorgfältige, klare Formulierung. Durch umfangreiche Vorgespräche und die detaillierte Klärung Ihrer Familien- und Vermögensverhältnisse wird gewährleistet, dass Ihr letzter Wille juristisch korrekt umgesetzt wird und die von Ihnen angestrebten Ziele mit der notariellen Urkunde sicher erreicht werden.

Durch Teilungsanordnungen, Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung können Ihre Wünsche zielgenau gefasst und die entsprechende Umsetzung nach Ihrem Tod sichergestellt werden.

Häufig lässt sich durch Schenkungen (ggf. unter Nießbrauchsvorbehalt und mit Rückforderungsrechten abgesichert) eine sichere, steuergünstige Übertragung von Vermögenswerten schon zu Ihren Lebzeiten regeln.

So helfen wir dabei, dass Streitigkeiten und Auslegungsschwierigkeiten nach Eintritt des Erbfalls vermieden werden.

Ist der Erblasser verstorben, wird das notarielle Testament zeitnah nach Eintritt des Erbfalls eröffnet und fungiert zusammen mit einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls als vollgültiger Erbnachweis.

Die zusätzliche, oft kostspielige und zeitaufwändige Beantragung eines Erbscheines kann bis auf seltene Ausnahmen entfallen. Selbst die Grundbuchberichtigung der vererbten Immobilien kann mit dem notariellen Testament ohne weiteres erfolgen und ist in den ersten zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls hinsichtlich der Grundbuchgebühren kostenfrei.

Liegt ein notarielles Testament nicht vor oder wurde es lediglich handschriftlich durch den Erblasser verfasst, muss ein Erbscheinsantrag beurkundet werden. Auch diese Aufgabe übernehmen wir selbstverständlich. Lange Wartezeiten, wie sie bei Nachlassgerichten in diesem Zusammenhang häufig auftreten, bleiben Ihnen bei Beauftragung unserer Kanzlei erspart.

Schließlich begleiten wir auch nach Eintritt des Erbfalls die Nachlassabwicklung, z.B. im Rahmen der Auslegung eines Testaments und zur Gestaltung einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung der Erbengemeinschaft.

Alle zur Vorbereitung einer notariellen Urkunde anfallenden Beratungsleistungen sind mit den Beurkundungsgebühren abgegolten. Separate Beratungskosten fallen nicht an.

Grundsätzlich ist eine Beurkundung wegen der Rechtssicherheit empfehlenswert. Sobald sich jedoch Immobilien oder Gesellschaftsanteile im Vermögen befinden, ist eine Beurkundung sehr anzuraten, da im Erbfall ein aufwendiges Erbscheinsverfahren überflüssig ist.

Die Widerrufsmöglichkeiten unterscheiden sich je nachdem ob ein Einzeltestament, ein Berliner Testament oder ein notarielles Testament vorliegt. Ein Testament kann bspw. durch ein Widerrufstestament ersetzt oder aus der amtlichen Verwahrung genommen werden. Ein gemeinschaftliches Testament muss grundsätzlich von beiden Beteiligten gemeinsam abgeändert werden.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnern bzw. –partnerinnen errichtet werden. Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen, die notariell beurkundet wird. Er kann im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament von Jedermann abgeschlossen werden.

Sobald Eintragungen zugunsten der verstorbenen Person im Grundbuch oder im Handelsregister bestehen, wird das entsprechende Gericht die Vorlage eines Erbscheins verlangen, sofern kein notarielles Testament vorliegt. Für den Erbscheinsantrag werden ggf. vorliegende Testamente und sofern solche nicht existieren diejenigen Urkunden zu beschaffen sein, die das gesetzliche Erbrecht belegen (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden etc.).

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Anspruch auf einen Pflichtteil können leibliche und adoptierte Kinder, Ehe- und Lebenspartner, Eltern des Erblassers, sofern keine Kinder vorhanden sind oder Enkel und Urenkel haben, wenn ihre Eltern oder/und Großeltern nicht mehr leben. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sie enterbt wurden. Nicht pflichtteilsberechtigt sind Geschwister, Onkel oder Tanten.

Eltern können ihrem Kind den Pflichtteil entziehen,

  • wenn sich dieses einer schweren Straftat gegenüber dem Erblasser oder einer diesem nahestehenden Person schuldig gemacht hat,
  • wenn er den vorgenannten Personen nach dem Leben trachtet oder
  • wenn er die ihm gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.

Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall werden 10 % weniger bei der Ermittlung des Nachlasses berücksichtigt. Bei Schenkungen an Ehepartner beginnt die 10Jahresfrist erst mit Auflösung der Ehe.

Befinden sich Immobilien oder Unternehmeranteile im Nachlass, so muss die entsprechende Vereinbarung beurkundet werden. In anderen Fällen können sich die Erben auch formlos über eine Auseinandersetzung einigen.

Ein Erbteil kann grundsätzlich verkauft oder verschenkt werden. Soll der Erbteil jedoch an einen Dritten verkauft werden, so haben die Miterben ein Vorkaufsrecht.

Bei beiden Anordnungen weist der Erblasser einzelne Vermögensgegenstände einzelnen Personen zu. Bei der Formulierung ist insbesondere darauf zu achten, ob die Werte unter den Erben ausgeglichen werden sollen oder ob die Zuwendung zu keiner Ausgleichspflicht führen soll.

Erbrechtliche Verzichtsverträge können nur den Pflichtteilsverzicht enthalten oder auch den umfassenden Erbverzicht. Durch einen reinen Pflichtteilsverzicht erhöhen sich die Quoten der übrigen gesetzlichen Erben nicht.

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